Unternehmenspolitik

1. Die Grundlagen unserer Unternehmenspolitik

Mit dem Ziel, unseren Kunden die bestmögliche Qualität und den bestmöglichen Service zu bieten, sowie für unsere Mitarbeitende sicheres, professionelles und vertrauensvolles Arbeitsumfeld zu bieten, setzten wir uns bei der Führung unserer Geschäfte für die Einhaltung von ethischen, moralischen und umweltschonenden Standards ein.

Wir sind deshalb nach ISO 9001 und ISO 14001 sowie Responsible Juwellery Council (RJC) zertifiziert.

2. Geschäftspolitik

Im Zentrum unseres Denkens und Handelns steht die Zufriedenheit unserer Kunden. Um dieses Ziel nachhaltig zu erreichen setzen wir auf

  • die Förderung der Fähigkeiten und des Qualitätsbewusstseins unserer Mitarbeitenden,
  • die stetige Neu- und Weiterentwicklung authentischer Produkte und Verfahren,
  • eine offene und sachliche Beziehung zu unseren Lieferanten und Dienstleistern.

Unser integriertes Management-System iMS umfasst das Qualitäts-, Umwelt-, Arbeitssicherheits- und Risikomanagement. Wir verwenden das iMS als Werkzeug, und zwar in dem Masse, wie es unseren Kunden, unserem Unternehmen, der Gesellschaft und der Umwelt den grössten Nutzen erbringt.

3. Qualitätspolitik

Eine stabile Qualität bildet die Grundlage unserer erfolgreichen Geschäftstätigkeit. Qualität bedeutet für uns

  • die ausgesprochenen und unausgesprochenen Kundenerwartungen zu erfüllen und wo immer möglich zu übertreffen
  • uns am höchsten Branchenstandard zu orientieren
  • unsere Mitarbeitenden über alle Stufen in Qualitätsthemen zu schulen und zu sensibilisieren
  • unsere Lieferanten sorgfältig auszuwählen und mit ihnen ein enges, partnerschaftliches Verhältnis zu pflegen, da auch sie ein unverzichtbarer Bestandteil unseres Qualitätsversprechens sind
  • unsere Prozessabläufe transparent und klar zu definieren und sie (in Absprache mit dem Kunden) kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln
  • neue Prozesse zu dokumentieren und zu lenken

4. Gesellschaftliche Verantwortung und ethische Grundsätze

Wir bekennen uns zu unserer gesellschaftlichen Verantwortung und leben folgende ethischen Grundsätze:

  • Wir bekennen uns zu den menschlichen Grundrechten und zur Menschenwürde und respektieren diese Rechte gemäss der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
  • Wir tolerieren keine Kinderarbeit
  • Wir tolerieren keine Form von Zwangsarbeit, der Sklaverei oder sonstiger Einschränkung der Freizügigkeit (Mobilität) von Mitarbeitenden oder Untergebenen
  • Wir hindern unsere Mitarbeitenden nicht daran, einer Vereinigung oder Gewerkschaft beizutreten. Wo lokale Gesetze eine solche Vereinigungsfreiheit einschränken, fördern wir den freien Dialog
  • Wir tolerieren keine Form von Diskriminierung in Bezug auf die Personaleinstellung, Vergütung, Überstunden, Zugang zur Bildung, Beförderungen, Entlassungen oder Versetzungen in den Ruhestand aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Kasten, Nationalität, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Einstellung, Familienstand, Schwangerschaft, äusserer Erscheinung, Alter oder anderen ungesetzlichen Gründe.
  • Wir tolerieren keine physische Gewalt. Wir verbieten jede Anwendung von erniedrigender Behandlung, Schikane, Missbrauch, Zwang, Bedrohung oder Einschüchterung.
  • Wir halten uns an die geltenden Gesetze hinsichtlich des gesetzlichen Mindestlohns, der anderen Vergütungsbestandteile, der regulären Arbeitszeit und der Sozialleistungen.
  • Wir tolerieren keine Form von Korruption, Geldwäscherei oder der Finanzierung von Terrorismus.
  • Wir beziehen unsere Diamanten ausschliesslich von Lieferanten mit Zertifizierung gemäss den Vorgaben des Weltdiamantenrates. Dieses auf dem Kimberley-Prozesse basierende Zertifizierungssystem stellt sicher, dass die Diamanten nur aus legitimen Quellen stammen.
  • Wir befolgen die Prinzipien der verantwortungsvollen Beschaffung von Gold. Wir verlangen von unseren Lieferanten, soweit möglich sicherzustellen, dass die Art des Abbaus des gelieferten Goldes die Menschen- und Arbeitsrechte einhält und die Umwelt nicht beeinträchtigt.
  • Wir informieren wahrheitsgetreu über die Art der Produkte, welche wir anbieten.
  • Wir halten uns an die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und schützenswerten Daten.

5. Umweltpolitik

Wir verpflichten uns zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt und gehen dabei über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Der Schutz der Umwelt ist nicht Gegenstand einer punktuellen Auseinandersetzung von Einzelnen, sondern ein tägliches Anliegen aller Mitarbeitenden.

Wir betrachten das Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 als Werkzeug für die ständige Verbesserung unserer Umweltleistung.

Diese Leistung erbringen wir in Eigenverantwortung und schaffen uns dank transparenter Kommunikation das Vertrauen der Bevölkerung und der Behörden. Seit 2002 findet die enge Zusammenarbeit mit den Behörden ihren Ausdruck in einer Kooperationsvereinbarung mit dem Amt für Umwelt des Kantons Solothurn. Diese Vereinbarung wird jährlich aktualisiert.

6. Sicherheitsleitbild

Die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen sind für uns ein zentrales Anliegen.

Darum setzen wir uns bei allen Tätigkeiten, Prozessen und Produkten in unseren Unternehmungen aktiv für Sicherheit und Gesundheit ein. Wir bekennen uns im Besonderen zu folgenden Aussagen:

  • Wir halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und entwickeln die Sicherheitsbestimmungen kontinuierlich weiter.
  • Wir legen jährlich Ziele fest und sorgen für die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie für Notfallkonzepte, Sicherheitseinrichtungen und Hilfsmittel.
  • Arbeitgeber wie auch Mitarbeitende bekennen sich zur Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
  • Wir gewähren in allen Fragen zur Sicherheit das Mitwirkungsrecht auf allen Stufen.
  • Wir machen uns gegenseitig auf Gefahren bei der Arbeit aufmerksam.
  • Wir führen regelmäßig externe und interne Audits zum Thema Arbeitssicherheit durch.
  • Wir bieten Nothelferkurse und zielgerichtete Schulungen zur Gefahrenminderung an. 
  • Unser Fokus gilt dem Schutz der Augen und der Hände, der Sturzgefahr sowie dem sicheren Umgang mit Chemikalien.

7. Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit

Die Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit zeigen auf, wie die Mitarbeitenden und Vorgesetzten zusammenarbeiten und wie sie sich im Berufsalltag verhalten sollen:

  • Wir sind engagiert, orientieren uns an Ergebnissen und handeln eigenverantwortlich.
  • Wir sind offen, handeln vorausschauend, nutzen Veränderungen als Chance und fördern Innovationen.
  • Wir pflegen einen kooperativen Führungsstil und unterstützen die Mitarbeitenden in Ihrer Entwicklung und bei Problemen.
  • Die Führungskräfte arbeiten effizient, mit Zielvorgaben und nach den internen Qualitätsrichtlinien.
  • Unsere Zusammenarbeit basiert auf Vertrauen, Respekt, Wertschätzung und Loyalität.
  • Wir handeln transparent, geben konstruktives Feedback und fördern eine Lernkultur.
  • Wir kommunizieren offen, ehrlich und klar. Konflikte werden mit Respekt im konstruktiven Gespräch unter den Beteiligten gelöst.
  • Wir fördern die Teamarbeit und schaffen ein motivierendes Betriebsklima.
  • Fehler werden so rasch als möglich behoben, ohne dabei nach Schuldigen zu suchen. Vielmehr wird nach den Ursachen und einer Verminderung der Fehlerquelle geforscht.

Strategie zur verantwortungsvollen Lieferantenkette für Gold, Silber und Platinmetalle von BLösch AG

1. Einleitung

Mit dieser Strategie stellen wir sicher eine verantwortungsvolle Lieferkette für Minerale (Gold, Silber, Platinmetalle) aus potenziellen Konflikt- und Hochrisikogebieten zu haben.

In dem Wissen um die möglichen negativen Folgen von Mineralgewinnung, -handel, -Umschlag und -ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und um die eigene Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte und zur Verhinderung einer Konfliktverschärfung, verpflichten wir uns zur Annahme, großflächigen Verbreitung und Aufnahme in Verträge bzw. Vereinbarungen mit Zulieferern der folgenden Strategie zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, die eine gemeinsame Orientierungshilfe für konfliktanfällige Beschaffungsvorgänge und für das Risikobewusstsein des Zulieferers vom Zeitpunkt des Abbaus bis hin zur Lieferung an den Endverbraucher darstellen soll. Wir verpflichten uns zur Meidung jedweder Maßnahmen, die zur Finanzierung von Konflikten beitragen könnten, und bekennen uns ferner zur Erfüllung aller relevanten Resolutionen zu VN-Sanktionen bzw. gegebenenfalls zur Erfüllung aller nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung solcher Resolutionen.

2. Missstände bei Gewinnung, Transport oder Handel mit Mineralen

Während der Beschaffung aus oder der Tätigkeit in Konflikt- und Hochrisikogebieten werden wir unter keinen Umständen folgende, von irgendeiner Seite durchgeführten Handlungen hinnehmen, daraus Gewinn schlagen, daran mitwirken, dabei behilflich oder unterstützend tätig sein:

a.    jede Form von Folter bzw. grausamer, unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung;

b.    jede Form von Zwangsarbeit; dazu zählen auch Aufgaben oder Dienstleistungen, zu denen eine Person unter Androhung einer Strafe gegen ihren Willen gezwungen wird;

c.    schlimmste Formen der Kinderarbeit

d.    andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und -missstände, wie zum Beispiel das weitverbreitete Auftreten sexueller Gewalt;

e.    Kriegsverbrechen oder andere schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord.

3. Risikomanagement bei schwerwiegenden Missständen

Wir werden umgehend alle Geschäftsbeziehungen zu vorgelagerten Zulieferern aussetzen oder beenden, wenn ein begründetes Risiko besteht, dass diese ihre Ware von einer schwerwiegende Verstöße begehenden Partei im Sinne von Ziffer 2 beziehen oder aber anderweitig mit ihr in Verbindung stehen.

4. Direkte oder indirekte Unterstützung von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen

4.1     Wir nehmen keine direkte oder indirekte Unterstützung von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen durch Abbau, Transport, Handel, Umschlag oder Ausfuhr von Mineralen hin. „Direkte oder indirekte Unterstützung“ von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen durch den Abbau, Transport, Handel, Umschlag oder Export von Mineralen umfasst auch insbesondere den Bezug von Mineralen, die Leistung von Zahlungen an sowie die logistische Unterstützung oder Bereitstellung von Ausrüstung für nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder deren Geschäftspartner, die:

a.      die Abbaustätten unrechtmäßig überwachen oder die Transportwege, Umschlagplätze und vorgelagerte Zulieferer in der Lieferkette anderweitig kontrollieren; und/oder

b.      unrechtmäßig an den Zugängen zur Abbaustätte, an den Transportwegen oder anderen Umschlagplätzen für Minerale Abgaben verlangen oder Geld bzw. Minerale erpressen; und/oder

c.      von Zwischenhändlern, Ausfuhrunternehmen bzw. internationalen Händlern unrechtmäßig Abgaben verlangen oder Zahlungen erpressen.

4.2     Wir werden umgehend alle Geschäftsbeziehungen zu vorgelagerten Zulieferern aussetzen oder beenden, wenn ein begründetes Risiko besteht, dass diese ihre Ware von einer direkt oder indirekt nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen unterstützenden Partei im Sinne der Ziffer 4.1 bezieht oder aber anderweitig mit ihr in Verbindung steht.

5. Öffentliche und private Sicherheitskräfte

5.1     Wir verpflichten uns gemäß Ziffer 6.1 zur Unterlassung jedweder direkten oder indirekten Unterstützung von öffentlichen oder privaten Sicherheitskräften, die unrechtmäßig Kontrolle über Abbaustätten, Transportwege und vorgelagerte Akteure in der Lieferkette ausüben; an den Zugangsstellen zu den Abbaustätten, entlang der Transportwege oder an den Umschlagplätzen unrechtmäßig Abgaben, Erpressungsgelder oder Minerale verlangen; oder Zwischenhändler, Ausfuhrunternehmen und internationale Händler unrechtmäßig besteuern oder erpressen.

5.2     Wir erkennen an, dass die Rolle der öffentlichen oder privaten Sicherheitskräfte an den Abbaustätten bzw. in umliegenden Gebieten oder entlang der Transportwege allein in der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit besteht, einschließlich der Wahrung der Menschenrechte, der Gewährleistung der Sicherheit der Bergarbeiter, der Ausrüstung und Anlagen, sowie in dem Schutz der Abbaustätte und der Transportwege vor einer Beeinträchtigung des rechtmäßigen Abbaus und Handels.

5.3     Sobald wir oder Unternehmen in unserer Lieferkette öffentliche oder private Sicherheitskräfte beauftragen, verpflichten wir uns bzw. die Sicherheitskräfte bei der Beauftragung zur Erfüllung der Freiwilligen Grundsätze für Sicherheit und Menschenrechte. Insbesondere werden wir Prüfstrategien unterstützen oder in die Wege leiten, um eine Beauftragung von Sicherheitskräften mit für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Einzelpersonen oder Einheiten zu verhindern.

5.4     Wir werden die Zusammenarbeit mit zentralen oder lokalen Behörden, internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen unterstützen bzw. in die Wege leiten, um gemeinsam eine funktionsfähige Lösung für mehr Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortung bei Zahlungen an öffentliche Sicherheitskräfte für deren Sicherheitsdienstleistungen auszuarbeiten.

5.5     Wir werden die Zusammenarbeit mit zentralen oder lokalen Behörden, internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen unterstützen bzw. in die Wege leiten, um die nachteiligen, durch die Anwesenheit von öffentlichen oder privaten Sicherheitskräften an den Abbaustätten bedingten, Auswirkungen für besonders gefährdete Gruppen, wie die für den Abbau von Mineralen im artisanalen und Kleinbergbau zuständigen Bergarbeiter, zu verhindern oder zu minimieren.

6. Risikomanagement bei öffentlichen oder privaten Sicherheitskräften

6.1     Entsprechend der jeweiligen Position des Unternehmens innerhalb der Lieferkette werden wir umgehend einen Risikomanagementplan für vorgelagerte Unternehmen und andere Interessengruppen ausarbeiten, beschließen und umsetzen, um bei Vorhandensein eines solchen hinreichenden Risikos jedwede durch die direkte oder indirekte Unterstützung von öffentlichen oder privaten Sicherheitskräften ausgehenden Risiken gemäß Ziffer 5.1 zu vermeiden oder einzudämmen. In diesen Fällen werden, sofern sechs Monate nach Annahme des Risikomanagementplans alle unternommenen Versuche zur Risikoeindämmung gescheitert sind, die Geschäftsbeziehungen mit vorgelagerten Zulieferern ausgesetzt oder beendet. Ebenso vorzugehen ist bei einer hinreichenden Gefahr, dass eine gegen Ziffer 5.4 und 5.5 verstoßende Tätigkeit ermittelt werden konnte.

7. Korruption und arglistige Täuschung bezüglich der Herkunft der Minerale

Wir werden keine Bestechungsgelder anbieten, versprechen, aushändigen oder fordern und auch keiner Bitte nach Bestechungsgeldern nachgeben, um die Herkunft von Mineralen zu verbergen oder zu verschleiern oder an die Regierung gezahlte Steuern, Abgaben oder Lizenzgebühren zum Zwecke des Mineralabbaus, -handels, -umschlags, -transports oder -exports unzutreffend darzustellen.

8. Geldwäscherei

Wir werden jegliche Bemühungen bei der Mitwirkung an der wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche unternehmen bzw. entsprechende Maßnahmen ergreifen, wenn ein begründetes Risiko der Geldwäsche infolge von oder in Verbindung mit Abbau, Handel, Umschlag, Transport oder Ausfuhr von Mineralen besteht, die durch unrechtmäßige Besteuerung oder Erpressung an Zugängen zu Abbaustätten, entlang der Transportwege oder an Umschlagplätzen von vorgelagerten Unternehmen erlangt wurden.

9. Zahlung von Steuern, Abgaben und Lizenzgebühren an Regierungsstellen

Wir werden sicherstellen, dass alle in Verbindung mit dem Abbau, Handel und der Ausfuhr von Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten erhobenen Steuern, Abgaben und Lizenzgebühren an Regierungen abgeführt werden und verpflichten uns, entsprechend der Position des Unternehmens in der Lieferkette, zur Offenlegung dieser Zahlungen gemäß den in der Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor (Extractive Industries Transparency Initiative – EITI) festgelegten Grundsätzen.

10. Risikomanagement bei Korruption und arglistiger Täuschung bezüglich der Herkunft von Mineralen, Geldwäsche und der Zahlung von Steuern, Abgaben und Lizenzgebühren an Regierungen

Gemäß der jeweiligen Position des Unternehmens in der Lieferkette verpflichten wir uns zur Zusammenarbeit mit den Zulieferern, zentralen oder lokalen Regierungsbehörden, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls betroffenen Dritten, um die Erfolge bei der Vermeidung oder Eindämmung der Risiken nachteiliger Auswirkungen durch nachweisbare, in einem angemessenen Zeitraum getroffene Maßnahmen zu optimieren und nachzuverfolgen. Nach gescheiterten Versuchen der Risikoeindämmung werden wir die Geschäftsbeziehungen mit vorgelagerten Zulieferern aussetzen oder beenden.

11. Klagemöglichkeiten / Beschwerdemöglichkeiten

Die Blösch AG hat ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, um Bedenken über Umstände in der Lieferkette anzuhören.

Der/die jeweilige Leiter/in Qualität ist für die Umsetzung und Überprüfung dieses Verfahrens verantwortlich. Bedenken können von interessierten Parteien per E-Mail oder Telefon vorgebracht werden an: info@bloesch.ch oder +41 (0)32 654 26 26.

Nach Erhalt einer Beschwerde werden wir uns bemühen:

  • einen genauen Bericht über die Beschwerde zu erhalten
  • unser Beschwerdeverfahren zu erläutern
  • herauszufinden, wie der Beschwerdeführer behandelt werden möchte
  • zu entscheiden, wer intern die geeignete Person ist, um die Beschwerde zu bearbeiten, oder dabei zu helfen, die Beschwerde an eine andere Stelle weiterzuleiten, wie z. B. an den entsprechenden Lieferanten oder eine relevante Branchenorganisation
  • wenn die Angelegenheit intern bearbeitet werden kann, weitere Informationen einholen, wo dies möglich und angemessen ist
  • alle Maßnahmen identifizieren, die wir ergreifen sollten, oder die Situation überwachen
  • den Beschwerdeführer über alle Entscheidungen oder Ergebnisse informieren
  • Aufzeichnungen über eingegangene Beschwerden und den befolgten internen Prozess für mindestens fünf Jahre aufbewahren

KNOW YOUR COUNTERPARTY (KYC) RICHTLINIE

1. Einleitung

Aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften zur Verhinderung von kriminellen Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzt die Blösch AG Know Your Counterparty (KYC) Richtlinien und Verfahren ein.

2. Betroffene Geschäftspartner

Die Blösch AG erhebt Daten von Lieferanten und Kunden, welche in der Lieferkette folgender Materialien tätig sind: Gold, Silber und Platinmetalle oder Juwelierwaren aus diesen Materialien.

3. Due Diligence-Prüfung unserer Geschäftspartner

Bei der Prüfung unserer Geschäftspartner gehen wir wie folgt vor:

a.  feststellung der Identität des Geschäftspartners: Wir erheben Daten zur zweifelsfreien Identifikation des Geschäftspartners (juristische oder natürliche Person) und verifizieren diese mit amtlichen Dokumenten. Allenfalls stellen wir die wirtschaftlichen Eigentümer und Auftraggeber des Geschäftspartners fest. Insbesondere erheben wir folgende Daten:

  • Name des Geschäftspartners (Unternehmen oder Einzelperson)
  • Registrierte Adresse bzw. Geschäftsadresse
  • Ansprechpartner
  • Datum und Land der Gründung
  • Registrierungsnummer des Unternehmens
  • Beschreibung der Hauptgeschäftstätigkeit
  • Eigentümer
  • Kopien relevanter Dokumente (z.B. KYC-Richtlinie)

b.    Identifikation und Prüfung von Hochrisiko-Geschäftspartnern: Wir prüfen die Angaben und Dokumente sorgfältig und gewissenhaft und identifizieren Hochrisiko-Geschäftspartner. Wir prüfen gegebenenfalls, ob ihre wirtschaftlichen Eigentümer nicht auf den einschlägigen Regierungslisten für Personen oder Organisationen aufgeführt sind, die in Geldwäsche, Betrug oder die Beteiligung an verbotenen Organisationen und / oder an der Finanzierung von Konflikten beteiligt sind. Gegebenenfalls überwachen wir Transaktionen auf ungewöhnliche oder verdächtige Aktivitäten und erstatten bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Meldung an die zuständigen Behörden.

c.    Aufbewahrung von Aufzeichnungen: Wir bewahren Aufzeichnungen nach der im schweizerischen Recht vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer, mindestens jedoch fünf Jahre lang, auf.

4.  Zuständige Personen

Für die Einhaltung und Umsetzung dieser Richtlinie ist der/die jeweilige Leiter/in Qualität zuständig.